Umweltplanung

Die Umweltplanung verknüpft ökologische, gestalterische und rechtliche Anforderungen mit der Stadt- und Raumplanung. Mit Grünordnungsplänen, Landschaftsplanung und Umweltberichten tragen wir dazu bei, Natur und Landschaft nachhaltig in die Bauleitplanung zu integrieren.

Umweltplanung in der Bauleitplanung

Raumordnung und Landschaftsplanung auf kommunaler Ebene

Die Umweltplanung ist eng mit der kommunalen Raumordnung verknüpft. Dabei übernehmen Städte und Gemeinden sowohl Aufgaben der Bauleitplanung als auch der Landschaftsplanung. Die folgende Übersicht zeigt die Zuordnung der zentralen Planungsinstrumente:

Planungsebene/-träger: Stadt / Gemeinde
Raumordnung: Flächennutzungsplan
Landschaftsplanung: Landschaftsplan

Planungsebene/-träger: Stadt / Gemeinde
Raumordnung: Bebauungsplan
Landschaftsplanung: Grünordnungsplan

Grünordnungspläne

Der Grünordnungsplan (GOP) ist ein Instrument der Landschaftsplanung und dient als ökologische Grundlage für den Bebauungsplan. Er konkretisiert die Inhalte des Landschaftsplans, besitzt jedoch keine eigene Rechtswirksamkeit. Verbindlich wird er nur, wenn seine Inhalte in den Bebauungsplan übernommen werden.

Der GOP integriert Anforderungen aus dem Naturschutzrecht – insbesondere zur Eingriffs-Ausgleichs-Regelung – sowie aus dem Baugesetzbuch, etwa in Bezug auf den Umweltbericht. Seine Stellung innerhalb der Raumplanung ist Teil der übergeordneten Landschaftsplanung.

Aufgaben und Inhalte der Landschaftsplanung

Der gesetzliche Auftrag der Landschaftsplanung ist die Vertretung der Belange von Natur und Landschaft. Sie entwickelt Ziele und Maßnahmen für den Naturschutz und die Erholungsvorsorge und stellt diese in Text- und Kartenform dar.

Ihr Ziel ist es, die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten oder – bei bestehenden Schäden – wiederherzustellen und langfristig zu sichern. Gleichzeitig soll die wirtschaftliche Entwicklung eines Gebiets ökologisch verträglich gestaltet werden.

Um den komplexen Naturhaushalt analysieren zu können, wird zwischen verschiedenen Schutzgütern unterschieden:

  • Boden
  • Wasser
  • Luft, Lärm und Klima
  • Flora, Fauna und Biotope
  • Landschaftsbild und Erholung im Freien

Landschaftsplanung und Bauleitplanung

Im Zusammenhang mit anderen Planungen – insbesondere der Bauleitplanung – dient die Landschaftsplanung auch dazu, Eingriffe in Natur und Landschaft zu vermeiden oder auszugleichen. Grundlage dafür ist die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz. Ergänzend gelten das jeweilige Landesnaturschutzgesetz und das Baugesetzbuch (BauGB).

Die Landschaftsplanung ist Teil der integrativen räumlichen Planung in Deutschland. Sie verfolgt das Ziel, in allen Teilräumen eines Planungsgebiets gleichwertige Lebens-, Umwelt- und Entwicklungsbedingungen zu schaffen.

Je nach Planungsmaßstab kann sich die Landschaftsplanung auf ganze Regionen, Kommunen oder einzelne Schutz- und Projektgebiete beziehen. Bei Vorhaben mit Eingriffen in Natur und Landschaft – etwa durch Infrastrukturprojekte, Rohstoffgewinnung, Windkraft oder touristische Nutzung – sind landschaftspflegerische Begleitpläne erforderlich.

Umweltberichte

Die Umweltprüfung ist ein fester Bestandteil der Planaufstellung. Sie basiert auf europäischem Recht und hat heute erheblichen Einfluss auf Umfang und Ablauf des Planverfahrens.

Laut § 2 Abs. 4 BauGB müssen die voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen eines Plans ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Grundlage ist ein Umweltbericht, der u. a. folgende Inhalte umfasst:

  • Bestandsaufnahme des Umweltzustands
  • Prognosen mit und ohne Umsetzung der Planung
  • Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung und zum Ausgleich negativer Auswirkungen
  • Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen

Der Umweltbericht stellt auch relevante Ziele des Umweltschutzes für das Plangebiet dar und zeigt mögliche Alternativen zur Planung auf.

Im vereinfachten oder beschleunigten Verfahren – etwa bei Bebauungsplänen der Innenentwicklung – entfällt die Pflicht zur Umweltprüfung.

Bedeutung des Umweltberichts

Der Umweltbericht ist Teil der Begründung zum Flächennutzungs- oder Bebauungsplan (§ 2a BauGB) und wird in die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung einbezogen. Er bildet die zentrale Informationsquelle für Bürger*innen, Behörden und Träger öffentlicher Belange über die Ergebnisse der Umweltprüfung.

Insbesondere bei Bebauungsplänen hat der Umweltbericht eine hohe Relevanz für Dritte, da er Aussagen zu konkreten Grundstücken enthält. Er muss verständlich darlegen, ob und in welchem Umfang Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Die Gliederung des Umweltberichts richtet sich nach Anlage 1 zum Baugesetzbuch und ist Bestandteil der Planbegründung.